Das machen viele so: Auf der eigenen Website die Besucher dazu ermuntern, das Angebot mit einer zusätzlichen Nachricht an Freunde weiter zu empfehlen. Aber Achtung: Möglicherweise ist das nicht legal.
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Aktuell hat das Landgericht Nürnberg-Fürth auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. der Nürnberger norisbank im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 4.3.2004 (4 HKO 2056/04) untersagt, auf der eigenen Internetseite Verbraucher aufzufordern, persönliche Nachrichten an Freunde zusammen mit einer Produktempfehlung zugunsten der Bank per eMail zu versenden.
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbepraxis als unzulässig beanstandet. Getarnt als private eMail würde auf diese Weise letztlich Produktwerbung für die norisbank gemacht. „Unverlangte Produktwerbung über elektronische Medien stellt eine unzulässige Belästigung des Verbrauchers dar“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale. Dieses Verbot könne nicht dadurch umgangen werden, dass Privatleute als Werbemittler eingesetzt werden. An dem klaren Verbot belästigender Werbung über elektronische Medien wird sich seiner Einschätzung nach auch im Rahmen der anstehenden Novelle zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nichts ändern. Vielmehr solle dies nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich als Regelbeispiel für unlauteres Verhalten im Wettbewerb in einem eigenen Tatbestand festgeschrieben werden.