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ECIN Home | Aktuell | News | Juni 2005

Online gekauft – offline gewartet

20.06.2005 | Artikel drucken | Artikel empfehlen

Bei langer Lieferfrist steigt beim Kunden der Frust – besonders wenn diese nicht angegeben ist. Ein Urteil des BGH schafft Klarheit.

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Ist ein Online-Verkäufer verpflichtet, die bestellte Ware unverzüglich zu versenden oder ist es ihm erlaubt, erst nach einer gewissen Übergangszeit zu liefern? Das war die Frage an den BGH. Die Antwort ist klar ausgefallen, und zwar zugunsten der Online-Kunden. Die höchsten deutschen Zivilrichter, so berichtet die Kanzlei Dr. Bahr, haben die sofortige Lieferung als verpflichtend angesehen. Habe der Verkäufer dagegen eine Lieferfrist, müsse darauf ausdrücklich hingewiesen werden. Geschehe dies nicht, handle der Verkäufer irreführend. Die Formulierung lautet deshalb: ‚Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG ist es irreführend, für eine Ware zu werben, die (...) nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht.’ Die Rechtfertigung ist demnach auch verständlich. So erwarte der Verbraucher, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt verfügbar seien, so dass die Nachfrage befriedigt werden kann.

Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwarte der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden könne, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig halte oder sie bei einem Dritten abrufen könne. Durch die Einfachheit der Aktualisierung im Netz sei dies auch zumutbar. Interessant sind im weiteren die Ausführungen, wie auf eine solche Lieferfrist hingewiesen werden muss. Im konkreten Fall hatte die Beklagtenseite nicht direkt auf der Hauptseite, sondern auf einer der unteren Produktseiten und mittels Linksetzung darauf hingewiesen. Dies ist in den Augen des BGH ausreichend, mit der Begründung, dass der Kunde mit Recht in der Lage sei sollte, solche Links ausfindig zu machen, da er ja schon auf die Seite gefunden hätte und kein Online-Anfänger mehr sei. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren soll nun geklärt werden, ob die entsprechende Produktseite diese Angabe enthält.

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