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eBay: Profi oder Privatmensch?

13.12.2006 | Artikel drucken | Artikel empfehlen

Bei eBay verschwimmen gelegentlich die Grenzen zwischen professionellen und privaten Verkäufern. Ein rechtskräftiges Urteil des Landgericht Coburg liefert eine interessante Definition.

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Nicht selten erweckt eBay den unternehmerische Geist von Nutzern, die eigentlich „nur so nebenbei ein Paar Sachen“ verkaufen wollten. Doch das Hobby wird dann schnell zur Profession. Spätestens dann gilt es, sich rechtlich abzusichern. Wird der Internethandel nämlich gewerbsmäßig betrieben, sind Hinweispflichten zum Schutz von Verbrauchern einzuhalten. Anderenfalls riskiert der eBayer, von einem Konkurrenten wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt oder gar verklagt zu werden.

Eine derartige Unterlassungsklage war jetzt Gegenstand einer Entscheidung der Handelskammer des Landgerichts Coburg. Ein über eBay Modeartikel vertreibender Unternehmer wollte einem vermeintlichen Rivalen durch eine einstweiligen Verfügung untersagen lassen, Kleidungsstücke unter Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften online anzubieten. Der Beklagte hatte fabrikneue Kleidung bei eBay als Privatperson angeboten und dabei mehr als 1700 Bewertungen erhalten und war dem Kläger damit zu professionell, um noch als Privatverkäufer zu gelten. Die Richter wiesen die Klage aber ab. Sie sahen den verklagten Internet-Verkäufer nicht als Profihändler an, da dieser nicht die Kriterien eines eBay-Powersellers erfülle. Denn: Nach den Maßstäben des Landgerichts hätte er ein Handelsvolumen von mindestens 3.000 Euro Umsatz oder die Grenze von wenigstens 300 verkauften Artikeln pro Monat überwinden müssen. Als privater Anbieter müssten deshalb die Verbraucherschutzvorschriften nicht beachtet werden.

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