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ECIN Home | Aktuell | News | September 2007

Richtlinien für zulässiges eMail-Marketing

14.09.2007 | Artikel drucken | Artikel empfehlen

Die Grenze zwischen Werbung und Spam ist fließend. Um sicher zu gehen, können Unternehmen eine aktualisierte Richtlinie zu Rate ziehen.

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Die rechtlichen Änderungen in Sachen eMail-Marketing verunsichern viele Unternehmen. Abhilfe schafft nun der eco Verband der deutschen Internetwirtschaft mit einer neuen Richtlinie für zulässiges eMail-Marketing. Der Grat zwischen Spam und seriöser Werbung über eMails sei oft schmal und die gesetzlichen Anforderungen an die Unternehmen werden diesbezüglich immer strenger, berichtet Torsten Schwarz vom eco Verband. Zwar sei es verständlich, dass der Gesetzgeber die Grenzen enger ziehe, da der Anteil unerwünschter eMails nach wie vor hoch sei. Jedoch werde es dadurch für Unternehmen immer schwieriger, sich auf legalem Boden zu bewegen.

Wichtigste Voraussetzung für die Zulässigkeit von Werbe-eMails ist die wirksame Einwilligung des Empfängers in die Zusendung. Diese muss vom Unternehmen eindeutig nachgewiesen werden können. eco empfiehlt das so genannte "Double-Opt-in-Verfahren", in dessen Rahmen der Empfänger zweimal erklärt, dass er die Zusendung bestimmter eMails wünscht. Auch auf das Widerrufsrecht muss der Empfänger hingewiesen werden, ebenso muss die Abbestellung so einfach wie möglich sein. Hier sei die beste Variante, einen entsprechenden Link direkt in jeder versendeten eMail zu platzieren, rät Schwarz.

Der Verband warnt eindringlich davor, die Vorgaben des Gesetzgebers auf die leichte Schulter zu nehmen, da die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen erheblich sein könnten. Werde beispielsweise der Empfänger bezüglich der Identität des Absenders in die Irre geführt, könne das zu einem Bußgeld führen. Ähnliches gelte für die "Betreff-Zeile", in der nur enthalten sein darf, was den Besteller bei Öffnung der eMail auch erwartet. Häufig vergessen werde zudem das "in jedem geschäftsmäßigen Dienst im Internet notwendige Impressum", das selbstverständlich auch für Werbeaktionen via eMail gelte.

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