Rechtsspruch zu Preisangaben im Online-Shop: Liefer- und Versandkosten müssen nicht neben jedem Artikel stehen.
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Angaben über anfallende Liefer- und Versandkosten sowie die enthaltene Mehrwertsteuer müssen im Online-Shop nicht unmittelbar neben der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Ware stehen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Demnach genüge es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die vom Käufer vor der Einleitung des Bestellvorgangs aufgerufen werden müsse.
Bisher wurden zahlreiche Versandhändler wegen angeblich fehlerhafter Preisangabe auf den Websites abgemahnt. Sie hatten auf die im Versandhandel üblichen Liefer- und Versandkosten zwar deutlich sichtbar und leicht erkennbar auf ihren Internetseiten hingewiesen - allerdings nicht unmittelbar bei jedem einzelnen Artikel. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung nun fest, dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten.
Dass Versandkosten anfallen und wie hoch diese seien, erfahre der Kunde auf jeder Angebotsseite. Weitere Abbildungen unmittelbar an jedem Artikel haben dem Kunden keinen Mehrwert gebracht. Im Gegenteil: Durch die Informationsflut verliere der Kunde den Blick für die wesentlichen Informationen, nämlich die übersichtliche Darstellung der angebotenen Ware, ihrer wesentlichen Eigenschaften und des verlangten Preises, erklärt der Rechtsanwalt Jens Dohmgoergen vom Bundesverbandes des Deutschen Versandhandels.
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