Der Nutzer eines Internetdienstes ist gemäß § 4 Abs. 1 TDDSG zu Beginn des Nutzungsvorgangs umfassend über die Verarbeitung seiner bei der Nutzung anfallenden Bestands- und Nutzungsdaten zu unterrichten. Dazu gehören auch Hinweise auf die dem Nutzer zustehenden Widerspruchsrechte wie z.B. das Recht zum Widerruf erteilter Einwilligungen in eine Datenverarbeitung.
Die Unterrichtung muss dabei schon beim ersten Aufruf einer Website erfolgen, da die Erhebung personenbezogener Daten grundsätzlich dann beginnt, wenn der Nutzer ein Internet-Angebot aufruft, denn dabei werden aufgrund der Besonderheiten des dem Internet zu Grunde liegenden TCP/IP-Protokolls die IP-Adresse des vom Nutzer verwendeten Rechners und weitere technische Angaben automatisch an den Server des Website-Anbieters weitergeleitet.
Diese Unterrichtung muss vollständig und verständlich sein. Das bedeutet, dass sie auf dem Bildschirm des Nutzers so angezeigt werden muss, dass dieser sie quasi „automatisch“ auch ohne konkrete Suche zur Kenntnis nimmt. Das bedeutet, dass diese Informationen
- in ausreichender Schriftgröße, - im oberen, üblicherweise sichtbaren Bereich der Homepage, - in hinreichend auffälliger Gestaltung (z.B. in Farbe oder in Fettdruck)
erfolgen müssen. Die Unterrichtung muss außerdem ausführlich und auch verständlich sein.
Nicht ausreichend zur Erfüllung dieser Forderungen ist ein allgemeiner Hinweis auf die Nutzungsbedingungen einer Website oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters, ein pauschaler Hinweis, dass dem Datenschutz Rechnung getragen würde, oder dass die Daten nur innerhalb eines Unternehmens oder einer Firmengruppe verwendet würden, sowie eine Information, die erst nach erfolgter Datenerhebung bzw. während der Datenübertragung erfolgt. Ausreichend kann ein ausdrücklicher und ausführlich beschrifteter Link auf die Unterrichtung einer anderen Seite sein.
Die Anforderungen an die Unterrichtung müssen also sowohl vom Link als auch von der eigentlichen Unterrichtung auf der Seite, auf die weiter verwiesen wird, erfüllt sein. Zu beachten ist, dass Pop-up-Fenster oder ähnliche Funktionen, die mit Java-Script, Active-X, VB-Script oder ähnlichen erstellt wurden, diese Vorgaben nicht immer erfüllen können, da der Nutzer beispielsweise auf deren Aktivierung verzichtet haben könnte.
Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Diese Unterrichtung auf der Website hat auch für Nutzer ohne besondere Vorkenntnisse leicht auffindbar zu sein. Dazu kann der Anbieter die Tatsache und den Inhalt einer konkreten Unterrichtung in einer Protokolldatei auf seinem Server speichern und mit einer individuellen Abrufmöglichkeit für den Nutzer versehen, möglich wäre aber auch eine Speicherung in einer Datei auf dem Rechner des Nutzers. Zu beachten ist allerdings, dass jeweils die Unterrichtung in der bei Aufruf der Website konkreten Form abgespeichert wird. Eine Überschreibung durch eine neuere Formulierung der Unterrichtung darf nicht erfolgen.
Cookies
Verwendet der Website-Anbieter zur Verbindungssteuerung während einer Sitzung oder zum Wiedererkennen mehrfacher Nutzung eines Angebots durch den selben Nutzer Cookies, so trifft ihn diesbezüglich eine Unterrichtungspflicht, wenn diese Cookies längerfristig – also über die jeweilige Sitzung hinaus – auf dem Rechner des Nutzers abgelegt werden sollen. Es handelt sich dann nämlich um ein Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht, da in einem Cookie zumindest auch die IP-Adresse des Nutzers gespeichert wird.
Der Nutzer ist daher beim Setzen eines derartigen Cookies zu unterrichten. Dies kann durch die Unterrichtung auf der Homepage des Website-Anbieters oder über einen ausdrücklichen Link auf dieser Homepage erreicht werden. Unzureichend ist jedenfalls ein nur pauschaler Hinweis auf die Verwendung von Cookies oder auf Konfigurationsmöglichkeiten des vom Nutzer verwendeten Internet-Browsers sowie eine Unterrichtung, nachdem das Cookie gesetzt wurde.