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Blind Date oder die Spielregeln beim Datenschutz
Abgrenzung des eigenen Angebots
07.03.2002 | Artikel drucken | Artikel empfehlen

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1 Blind Date oder die Spielregeln beim Datenschutz
2 Informationspflichten
3 Datenverarbeitung
4 Abgrenzung des eigenen Angebots

Werbung und externe Angebote

Da über Links zahlreiche Informationsangebote des Internets auf einfache Art und Weise miteinander verknüpft werden können, kann der Nutzer oftmals nicht erkennen, wann er einen bestimmten Server bzw. den Verantwortungsbereich seines Diensteanbieters verlässt und mit einem anderen in Kontakt tritt. Dazu gehören auch die bei Internetangeboten vielfach vorhandene enge Verzahnung von Information und Werbung. Um die Nutzer hier vor einer Täuschung zu schützen, sind Internet-Anbieter verpflichtet, dem Nutzer die „Weitervermittlung“ an Dritte anzuzeigen. Im Internet geschieht eine solche Weitervermittlung gewöhnlich über „Links“. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Werbeeinblendungen (z.B. Banner-Werbung), die im Internet regelmäßig mit einer Weitervermittlung (also einem Link) versehen sind.

Nach § 7 TDG ist daher Werbung immer also solche zu kennzeichnen, bei Banner-Werbung lässt sich dies üblicherweise mit dem Hinweis „Anzeige“ bewerkstelligen. Auch eine Kennzeichnung mittels Darstellung von Firmen- oder Produktlogos von Anbietern der beworbenen Produkte oder Dienstleistungen kann genügen. Auf jeden Fall darf der Nutzer nicht den Eindruck haben, er werde zu einem Informationsangebot weitergeleitet, wenn hinter dem dazu gehörigen Link tatsächlich die Absicht der Werbung für bestimmte Dienstleistungen oder Produkte steht.

Für Links lassen sich die Vorgaben des Gesetzes (hier § 4 Abs. 5 TDDSG) wohl nur umsetzen, wenn externe Links, also solche, die eine Weitervermittlung beinhalten, mit einem entsprechenden Erläuterungstext versehen werden, der sich auch mittels eines dynamischen Mauszeigers realisieren ließe. Nicht ausreichend ist jedenfalls die nur optische Hervorhebung von Links durch einen andersfarbigen Beschriftungstext, da darüber hinaus auch eine erkennbare Trennung nach „internen“ und „externen“ Links notwendig ist.

Unwissenheit kann teuer werden

Verstöße gegen die Vorschriften des TDDSG können nach dessen § 9 mit einer Geldbuße von bis zu € 50.000 geahndet werden.

Genauso haben Internet-Anbieter zu beachten, dass § 7 BDSG bei einem Schaden auf Grund eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Pflichten dem betroffenen Nutzer einen Anspruch auf Schadensersatz gibt, wobei dem Geschädigten mit einer Beweislastumkehr geholfen wird, d.h. der Datenschutzpflichtige, also beispielsweise ein eCommerce-Anbieter, hat im Streitfalle zu beweisen, dass ihm kein Verschulden vorzuwerfen ist.

Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass nicht nur wegen des seit Mai 2001 geltenden verschärften Datenschutzrechts, sondern auch wegen eines verbesserten Kundenvertrauens dem Aspekt des Datenschutzes mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Dies gilt besonders im ständig wichtiger werdenden Bereich des eCommerce. Außerdem darf letztlich nicht vernachlässigt werden, dass die entsprechenden Sanktionen (Straf- und Bußgeldvorschriften: z.B. nach BDSG bis € 250.000) im Falle von Datenschutzverstößen einem betroffenen Unternehmen großen Schaden zufügen können.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an:
WANNEMACHER & PARTNER GbR
Rechtsanwälte Steuerberater
Baierbrunner Straße 25, 81379 München
Telefon: 089 / 7 48 22 3 - 0
Telefax: 0 89 / 7 48 223 - 995
web: www.wannemacher-partner.de
Rechtsanwältin Dr. Barbara Pirner

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Inhalt:
Blind Date oder die Spielregeln beim Datenschutz Teil 1 Blind Date oder die Spielregeln beim Datenschutz
Informationspflichten Teil 2 Informationspflichten
Datenverarbeitung Teil 3 Datenverarbeitung
ECIN Solutions - Online-Recht Teil 4 Abgrenzung des eigenen Angebots

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