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Online-Recht von Staats wegen
08.03.2001 | Artikel drucken | Artikel empfehlen

Mit dem Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr soll der Internethandel vereinfacht werden. Die zahlreichen Neuregelungen sollen einerseits Verbraucher stärker schützen und andererseits die Dynamik der Internetwirtschaft fördern

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1 Online-Recht von Staats wegen
2 Anpassungen

A. Allgemeines

Das Bundeskabinett hat am 14.02.2001 den Gesetzesentwurf über "rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr" verabschiedet. Dadurch soll die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. 178 S. 1) - im folgenden ECRL genannt - umgesetzt werden. Dazu ist vor allem eine Änderung des erst seit 1997 geltenden Teledienstegesetzes (TDG) erforderlich, aber auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (von 1896) gibt es Anpassungsbedarf (z. B. § 305b BGB neu).

Nach den Vorstellungen des Kabinetts soll das Gesetz bereits kurz nach der Sommerpause in Kraft treten.

Ziel des Entwurfs ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Internethandel zu vereinfachen. Zum einen soll die Dynamik der Internetwirtschaft unterstützt, zum anderen aber auch der Verbraucher geschützt werden. Hierdurch soll ein Beitrag zu größerem Vertrauen in den elektronischen Handel geleistet werden.

Anders als das bereits am 30.06.2000 in Kraft getretene Fernabsatzgesetz (FernAbsG) gilt dieses neue deutsche "E-Commerce-Gesetz" vor allem auch im B2B-Bereich.

Einer der wichtigsten Punkte dieses Gesetzes soll das im (neuen) § 4 TDG verankerte "Herkunftslandprinzip" sein. Es besagt, dass Unternehmen, die im Internet auftreten, -im Gesetz "Diensteanbieter" genannt - grundsätzlich nur den Gesetzen des Staates unterworfen sein sollen, in dem sie ihren festen Firmensitz haben.

Ein weiterer Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist die in den (neu gefassten) §§ 8 bis 11 TDG geregelte "Verantwortlichkeit" für im Internet auftretende Unternehmer.

Überdies werden in § 6 TDG (neu) den Diensteanbietern allgemeine und in § 7 TDG (neu) - bei kommerzieller Kommunikation - besondere Informationspflichten auferlegt.

B. Die einzelnen Vorschriften

Im folgenden sollen die wichtigsten Regelungen des Gesetzesentwurfs im wesentlichen dargestellt werden:

I. Artikel 1 - Änderung des Teledienstegesetzes

Die Umsetzung der EU-Richtlinie vom 17.07.2000 (ECRL) erfordert Anpassungen in Kernbereichen des elektronischen Geschäftsverkehrs (z. B. Verantwortlichkeit der Provider, Anbieterkennzeichnung, Preisangaben, Online-Werbung etc.). Zur Umsetzung der Richtlinie ist deshalb vorrangig eine Anpassung des Teledienstegesetzes, das z. T. bereits Regelungen dieser Kernbereiche enthält, erforderlich.

    • Anpassung der Systematik (des Teledienstegesetzes)
    • Begriffsbestimmungen
    • Sog. Herkunftslandprinzip (§ 4 TDG n. F.)
    • Zugangsfreiheit (§ 5 TDG n. F.)
    • Allgemeine Informationspflichten (§ 6 TDG n. F.)
    • Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen (§ 7 TDG n. F.)
    • Verantwortlichkeit (§ 8 bis § 11 TDG)
    • Bußgeldvorschriften (§ 12 TDG n. F.)


II. Artikel 2 und 3 - Änderung der Zivilprozessordnung und des Telediensteda-tenschutzgesetzes

Daneben enthält der Gesetzesentwurf geplante Änderungen der Zivilprozessordnung (Artikel 2), insbesondere die Möglichkeit, in Schiedsvereinbarungen die schriftliche Form durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ersetzen, sowie zahlreiche Änderungen des Teledienstedatenschutzgesetzes (Artikel 3), die auf einen modernen verbraucherorientierten Datenschutz bei den neuen Diensten abzielen. Datenschutzverstöße sind ebenfalls - als Ordnungswidrigkeit - geldbußebewehrt: Das Höchstmaß beträgt auch hier DM 100.000,00 (nach der Umstellung der Vorschriften auf EURO: 50.000 EURO).

1. Ermöglichung elektronischer Schiedsvereinbarungen (§ 1031 Abs. 5 ZPO n. F.)

Zukünftig soll es auch Verbrauchern möglich sein, auf elektronischem Weg Schiedsvereinbarungen abzuschließen. Der Gesetzesentwurf befolgt dieses Ziel durch Hinweis auf die zukünftig im Bürgerlichen Gesetzbuch als Alternative zur handschriftlichen Unterschrift vorgesehene elektronische Form.

2. Anpassung des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG)

Dass der Datenschutz in den neuen Medien eine große Rolle spielt, da Verbraucher zunächst Vertrauen in die Nutzung von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten gewinnen müssen, dürfte allgemein einleuchtend sein. Für Unternehmen ist er deshalb auch zu einem wichtigen Wettbewerbsfaktor und Qualitätsbeweis geworden. Die Gesetzesänderungen sollen dazu beitragen, Befürchtungen vor Missbrauch von personenbezogenen Daten in den Netzen entgegenzuwirken und zugleich für Unternehmen eine leichtere Handhabbarkeit und damit größere Anwenderfreundlichkeit der Datenschutzvorschriften zu bewirken. Nach wie vor muss der Diensteanbieter mit der Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorrangig den Grundsatz der Datenvermeidung beachten. Soweit es über die allgemein gesetzlich erlaubte Datenverarbeitung hinaus geht, soll jedoch die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in elektronischer Form erleichtert werden.

III. Inkrafttreten

Ein konkreter Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes steht derzeit noch nicht fest ("vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung"); lediglich die Umstellung auf EURO soll definitiv am 01.01.2002 in Kraft treten.

IV. Richtlinienumsetzung in parallelen Gesetzgebungsverfahren

Parallel zu diesem Gesetzentwurf (vor allem Änderungsvorschläge zum Teledienstegesetz und zum Teledienstedatenschutzgesetz) wird in das BGB ein neuer Paragraph, nämlich § 305b BGB (elektronische Bestellungen) eingefügt, der eine weitere Forderung der E-Commerce-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt. Danach müssen Unternehmer, die via Internet Waren oder Dienstleistungen absetzen, ihren Kunden "angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung" erkannt und berichtigt werden können. Die E-Commerce-Richtlinie fordert nämlich solche Korrekturmechanismen, da gerade bei der Bestellung "per Mouseclick" schnell bzw. häufig Eingabefehler vorkommen können.

C. Ausblick

Ob der Gesetzesentwurf letztlich in dieser Fassung verabschiedet wird bzw. ob die damit bezweckte Harmonisierung des E-Commerce erreicht werden kann, bleibt abzuwarten. Insbesondere soll gemäß diverser Presseverlautbarungen eine Auseinandersetzung mit der Europäischen Kommission drohen, nach deren Ansicht das Gesetz gegen EU-Recht verstoßen soll. Möglicherweise wird deshalb seitens Brüssel ein Verfahren gegen den Bund eingeleitet werden, das eine Änderung des Gesetzesentwurfes erzwingen wird. Vor allem die oben beschriebenen Ausnahmen des als Grundprinzip der Richtlinie verankerten Herkunftslandprinzips könnten sich deshalb als noch "nachbesserungsbedürftig" herausstellen.

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Anpassungen Teil 2 Anpassungen


 

 

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