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Schmidt Richter Süme

Content is King; aber wer ist für die Inhalte verantwortlich?
21.05.1998 | Artikel drucken | Artikel empfehlen

Die jüngsten Gerichtsurteile haben einige Unsicherheit über die Verantwortlichkeit für Inhalte im Internet gebracht. Wie ist die Verantwortlichkeit für eigene bzw. fremde Inhalte? Wie ist die Haftung für Links geregelt? Und: Unter welchen Umständen bestehen Gegendarstellungsansprüche?

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1 Content is King; aber wer ist für die Inhalte verantwortlich?
2 Wie ist die Haftung für Links geregelt?
3 Unter welchen Umständen bestehen Gegendarstellungsansprüche?

Mit dem Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) sowie dem Mediendienste-Staatsvertrag sind am 1. August 1997 auf Bundes- und Landesebene gesetzliche Rahmenbedingungen in Kraft getreten, mit denen bereits an der Schwelle zum Beginn eines neuen Multimedia-Zeitalters dem Verlangen nach Rechtssicherheit begegnet werden sollte. Für E-Commerce Anbieter ist insbesondere das Teledienstgesetz (TDG) von Bedeutung, in dem wichtige Regelungen für die Verantwortlichkeit im Internet getroffen wurden.

Das Teledienstgesetz gilt für elektronische Dienste, die für eine individuelle Nutzung bestimmt sind. Ausdrücklich benannt sind als solche Dienste unter anderem Angebote im Bereich des Telebanking, Datendienste in Form von Verkehrs, Wetter- und Börsendaten und - entscheidend für den Electronic Commerce - gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG:

"Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit."

Für alle E-Commerce Angebote im Bereich business-to-consumer ist daher die Einstufung als Teledienst und damit die Anwendbarkeit des Teledienstgesetzes gesetzlich definiert.Zentrale Vorschrift des TDG ist die in § 5 TDG geregelte Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für eigene, unter Umständen auch fremde Inhalte.

§ 5 TDG unterscheidet zunächst zwischen eigenen und fremden Inhalten. Die Verantwortlichkeit für eigene Inhalte richtet sich gemäß § 5 Abs.1 TDG nach den allgemeinen Regeln, so dass das TDG insoweit keine besondere Regelung bereithält.

Bei der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte sind in den Abs. 2 und 3 wiederum unterschiedliche Haftungsmaßstäbe angesetzt worden. § 5 Abs. 3 TDG schließt eine Haftung für fremde Inhalte, zu denen lediglich der Zugang zur Nutzung vermittelt wird, aus. Dabei gilt auch das automatische und kurzzeitige Vorhalten fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage als Zugangsvermittlung. Mit dieser Regelung sollten diejenigen Internetfunktionen von der Haftung ausgenommen werden, die einer reinen Telekommunikationsdienstleistung vergleichbar sind (Spindler NJW 97, 3198). Sie ist insofern auf den klassischen Access-Provider zugeschnitten, der kein eigenes Angebot im Netz bereit hält. Die in § 5 Abs. 3 S. 2 geregelte Zugangsvermittlung in Form des kurzzeitigen Vorhaltens ist ergänzend dazu auf die Vorhaltung in einem Proxy-Server konzipiert.

Differenzierter ist die Verantwortlichkeit für fremde Inhalte geregelt, die zur Nutzung bereit gehalten werden. Nach § 5 Abs. 2 ist der Anbieter für solche Inhalte verantwortlich, wenn er davon Kenntnis erlangt hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, die Nutzung dieser Inhalte zu verhindern. Mit dieser Regelung ist eine Haftungsprivilegierung für Provider geschaffen worden, die sich im Einzelfall zu einem faktischen Haftungsausschluß entwickeln kann.

Abgestellt wird nur auf die tatsächliche Kenntnis von Inhalten, nicht auf ein Kennenmüssen. Eine Verpflichtung zur regelmäßigen Information über fremde Inhalte gibt es nicht. Selbst bei Vorliegen von Kenntnis der Inhalte muss es dem Anbieter aber zusätzlich technisch möglich und zumutbar sein, diese Inhalte zu sperren. Auch mit dieser Formulierung ist jedoch eine Regelung gefunden worden, die dem Anbieter einen immensen Argumentations- und Gestaltungsspielraum zugesteht und eine Haftung auch trotz Kenntnis in vielen Fällen schwierig machen wird.

Ohne Unterschied für fremde oder eigene Inhalte gilt für alle Diensteanbieter die Regelung des § 5 Abs. 4 TDG (Spindler, K&R 98, 178). Danach bleibt eine Verpflichtung zur Sperrung rechtswidriger Inhalte nach allgemeinen Gesetzen unberührt, wenn der Anbieter von den Inhalten Kenntnis erlangt hat und eine Sperrung wiederum technisch möglich und zumutbar ist. Auch wenn daher unter Umständen eine Haftung für Schäden nicht in Betracht kommt, verbleibt es in jedem Fall bei einer Pflicht zur Sperrung rechtswidriger Inhalte.

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Inhalt:
ECIN Solutions Teil 1 Content is King; aber wer ist für die Inhalte verantwortlich?
Wie ist die Haftung für Links geregelt? Teil 2 Wie ist die Haftung für Links geregelt?
Unter welchen Umständen bestehen Gegendarstellungsansprüche?  Teil 3 Unter welchen Umständen bestehen Gegendarstellungsansprüche?


 

 

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