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B & L Management Consulting GmbH

Bedeutung der Elektronischen Signatur

02.09.2004 | Artikel drucken | Artikel empfehlen

Die zunehmende Elektronisierung unseres Alltags ist häufig noch mit dem althergebrachten Medium "Papier" verbunden. Wesentlicher Grund für diesen Anachronismus ist die Rechtsverbindlichkeit, die mit einer Unterschrift auf einem Papier verbunden ist. Dies gilt gerade und vor allem im Geschäftsverkehr und dort speziell zwischen Unternehmen.

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1 Bedeutung der Elektronischen Signatur
2 Varianten, Anwender und Konsequenzen

Nach der bis 2001 geltenden Rechtslage konnte sich ein Unternehmen im Streitfall nur dann beruhigt auf die Beweiskraft seiner Dokumente verlassen, wenn diese in Papier, und mit einer traditionellen Unterschrift versehen, vorlagen. Zwar ist seit langem bekannt, dass Unterschriften ohne großen Aufwand gefälscht werden können, aber die uneingeschränkte juristische Anerkennung war allen anderen Formen verwehrt.

Dies führt bereits seit Jahren zu Szenarien, in denen für den Geschäftsverkehr relevante Dokumente zwar mit EDV erstellt werden, dann aber ausgedruckt, unterschrieben und auf dem normalen Postweg versandt werden. Dabei ist es prinzipiell unerheblich, ob es um einen großen oder kleinen Auftrag geht, und ob es sich bei dem Dokument um einen Brief, einen Antrag/Auftrag, einen Vertrag, eine Auftragsbestätigung, einen Lieferschein oder eine Rechnung/Mahnung handelt. Bei dem Empfänger durchläuft dieser Brief wiederum einen mehr oder weniger aufwändigen Posteingangsprozess.

Natürlich ist die Ineffizienz dieses Verfahrens seit langem erkannt und über verschiedene Ansätze (z.B. Signaturgesetz von 1997, EDI-Verfahren) ist eine Lösung versucht worden. Juristische Regelungen müssen jedoch weitgehend unabhängig von technologischen Trends Bestand und Gültigkeit haben. Dies gilt insbesondere für eine so schnelllebige Technik wie die Informationstechnologie. Damit wird die Materie jedoch sehr komplex.

Zwar war es nicht verboten auf die Unterschrift im Geschäftsverkehr zu verzichten, aber der Verzichtende ging damit ein Risiko der Nichtanerkennung für den Streitfall ein. Dieses Risiko ist generell nicht unbekannt. Große Versandhäuser kennen das Problem des Beweisrechts spätestens seit der Einführung telefonischer Bestellungen vor ca. 10 Jahren und sind damit dennoch nicht schlecht gefahren. Jedoch gibt es bis heute sehr viele Unternehmen, die nicht bereit sind solche Risiken einzugehen.

Kaufen im Internet

Speziell bei Käufen im Internet besteht ein dringender Bedarf für eine solche Regelung. Einerseits kennen sich Käufer und Verkäufer nicht, andererseits ist eine Initiierung eines Kaufs im Internet, der dann über einen intensiven Papieraustausch abgewickelt wird, weder sinnvoll noch von den Abnehmern akzeptiert. Internet-Händlern bleibt daher nur die Lösung einer Inkaufnahme des erhöhten Risikos oder den Kunden von einer Registrierung zu überzeugen und dann evtl. einem (Online-)Scoring zu unterwerfen.

Im Internet-Handel gilt dies nicht nur für die rechtliche Gültigkeit und Nachvollziehbarkeit der Transaktion, sondern auch für - die aus Händlersicht noch wichtigere - Sicherheit des Zahlungseingangs. Teilweise haben sich Verfahren etabliert, bei denen der Kunde die erste Lieferung nur auf Nachnahme erhält. Wird diese Lieferung korrekt bezahlt, so ist beim nächsten Mal die Bestellung gegen Rechnung möglich. Dass dieses Verfahren nicht optimal ist, zeigt die bereits seit Jahren geführte Diskussion um unterschiedliche Internet-Zahlungsverfahren, ohne dass sich ein Verfahren hätte durchsetzen können. Andererseits weiß jeder Internet-Händler über die mangelnde Zahlungsmoral, Scheinbestellungen etc. zu berichten.

Mit der zunehmenden Verbreitung von eCommerce ist dieser Zustand nicht mehr haltbar, weil im Geschäftsverkehr via Internet die "Notlösung" über das Papier nicht funktioniert. Da eine elektronische Signatur nicht papiergebunden erfolgt, sondern durch softwaregesteuerte Verfahren, die auf Verschlüsselung, Geheimcodes und/oder biometrischen Merkmalen basieren, umgesetzt wird, ist die papierfreie Geschäftsabwicklung realisierbar.

Zielsetzung der eSignatur

Mit dem neuem Signaturgesetz liegt bereits seit 2001 ein Ansatz vor, der der europäischen Geschäftswelt die fehlende Rechtssicherheit bringt. Was kann und will dieses Gesetz nun leisten?

Primär sind zwei Funktionen zu erfüllen:

1. Nachträgliche Änderungen an Inhalten einer Vereinbarung sollen vermieden oder zumindest unmittelbar erkannt werden.

2. Die Verantwortung für die Vereinbarung soll eindeutig zugeordnet werden können.

Damit ein solches, grundsätzlich neues Verfahren erfolgreich eingeführt werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden:

Sicher
Sowohl die Verfügbarkeit (Ausfallsicherheit) als auch die Sicherheit gegen Angriff und Missbrauch sind Erfolgsfaktoren, für die Marktakzeptanz der eSignatur.

Einfach
Die Benutzung muss in der Einfachheit dem Vergleich mit der traditionellen Unterschrift standhalten. D.h. die eSignatur muss einem einfachen und einheitlichen Prozedere folgen. Unterschiedliche organisatorische und technische Verfahren aufgrund von Abhängigkeiten bei den Speicher- und Kommunikationsmedien, den beteiligten Partnern oder der installierten Produkte sind zu vermeiden.

Kostengünstig
Speziell im Massenmarkt besteht eine hohe Kostensensibilität. Ein neues Verfahren muss aus Nutzersicht handfeste Vorteile bringen, damit Kosten akzeptiert werden. Da eine traditionelle Unterschrift im Konsumbereich (B2C) kaum Kosten verursacht, muss auch die eSignatur weitestgehend auf vorhandener Infrastruktur aufsetzen. Im B2B-Bereich gilt prinzipiell der gleiche Grundsatz, nur sind hier durch bestehende Prozesskosten und bessere Infrastruktur die Randbedingungen deutlich günstiger.

Rechtssicher
In den meisten Fällen besteht Formfreiheit für Vereinbarungen. Dennoch hat es sich eingebürgert, Vereinbarungen schriftlich festzuhalten und zu unterschreiben, um im Streitfall einen Nachweis vor Gericht vorlegen zu können. Entscheidend ist somit die Rechtswirksamkeit des Handelns.

Die derzeitigen Diskussionen drehen sich meist weniger um Zielsetzung und Sinnhaftigkeit der eSignatur, sondern vor allem darum, ob und wie gut die genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Auf Basis der derzeitigen technischen Lösungsansätze und der rechtlichen Situation kann sowohl für die Sicherheit und als auch für die juristische Akzeptanz von einem hohen Abdeckungsgrad der Anforderungen ausgegangen werden. Kosten-/Nutzenbetrachtungen im B2B-Bereich ergeben bei einer adäquaten Lösungskonzeption akzeptable Amortisationszeiten und mittel- bis langfristig erhebliche Einsparungen.

Hindernisse sind derzeit noch im Bereich der „Einfachheit“, die aber im B2B-Bereich in den meisten Fällen pragmatisch gelöst werden können, weil sich die Partner häufig kennen, mehrfach Geschäfte miteinander absolvieren und sich somit auf bestimmte organisatorisch-technische Konzepte einigen können.

Elektronische Signatur in Europa

Bereits 1997 hat die Bundesregierung das Signaturgesetz verabschiedet. Damit wurde europaweit erstmalig eine gesetzliche Regelung für elektronische Unterschriften geschaffen. In der IT-Industrie keimte mit der Verabschiedung des Gesetzes 1997 die Hoffnung, dass das papierlose Büro doch noch Wirklichkeit und die IT-Sicherheit in Unternehmen durch das Setzen verbindlicher Standards beflügelt werde. Zudem wurde ein großer Markt für Trust Center vorhergesagt. Die großen Erwartungen, die an dieses Gesetz geknüpft waren, konnte es jedoch nicht erfüllen.

Der nationale Alleingang Deutschlands von 1997, der sich nicht zuletzt auch im europäischen Ausland den Vorwurf der Überregulierung gefallen lassen musste, brachte jedoch einen wichtigen Diskussionsprozess in Gang, der zur Verabschiedung der "EU-Richtlinie zur elektronischen Signatur" geführt hat. Dabei wurde nicht nur der Begriff "digital" durch "elektronisch" ersetzt, sondern es sind eine Reihe weiterer relevanter Veränderungen im Vergleich zum ersten Signaturgesetz festgehalten. Das Fehlen jeglicher rechtlicher Konsequenzen war eine wesentliche Ursache für den Misserfolg des Gesetzes von 1997, die mit der EU-Richtlinie und der resultierenden Novellierung des deutschen Signaturgesetzes in 2001 wegfiel.

Mit dem Ziel der europaweiten Vereinheitlichung der Regelungen zu elektronischen Signaturen und deren allgemeiner Gleichstellung mit der handschriftlichen Unterschrift trifft die Richtlinie im Wesentlichen folgende Aussagen:

- Deregulierung, d.h. eine größere Offenheit bzgl. der technischen und organisatorischen Standards.

- Rechtsverbindlichkeit auch im Bereich gesetzlicher Schriftformerfordernisse.

- Volle beweisrechtliche Anerkennung.

Die Implementierung der Richtlinie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten musste bis zum 19.07.2001 erfolgen. Prinzipiell ist somit der Einsatz innerhalb Europas und damit auch grenzüberschreitend möglich.

Rahmenbedingungen durch die EU-Richtlinie
Rahmenbedingungen durch die EU-Richtlinie

Die elektronische Signatur soll ein äquivalentes Substitut der handschriftlichen Unterschrift werden, d.h. überall dort, wo der Gesetzgeber die Schriftform zwingend vorschreibt, kann eine bestimmte Form der elektronischen Signatur eingesetzt werden. Erst recht ist die eSignatur überall einsetzbar, wo keine Formerfordernis besteht.

Mit all diesen Gesetzesänderungen steht papierlosen Vereinbarungen, (Kauf-) Verträgen, Bestellungen, Aufträgen etc. europaweit keine Rechtsunsicherheit mehr im Wege. Auf die nachträglichen oder zusätzlichen Papierversendungen und Papierablagen bei elektronischen Geschäften kann damit generell verzichtet werden. Auch die internen Abläufe von der Urlaubsanforderung bis zur Reisekostenabrechnung sind nicht mehr auf die handschriftliche Unterschrift angewiesen. Damit lassen sich nun endlich erhebliche Effizienzpotenziale in vielen Prozessen für das Unternehmen erschließen.

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Inhalt:
ECIN Solutions Teil 1 Bedeutung der Elektronischen Signatur
Varianten, Anwender und Konsequenzen Teil 2 Varianten, Anwender und Konsequenzen


 

 

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