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Aufbegehren gegen Rechtsunsicherheit
28.07.1999 | Artikel drucken

Eine neue Abmahnwelle geht durchs Land. Gegenstand der Auseinandersetzungen sind im Internet gebräuchliche Begriffe, die von cleveren Geschäftsleuten als Markennamen eingetragenen wurden. Jetzt formiert sich erstmals breiter Widerstand gegen die zweifelhafte Praxis. So wurde am 23. Juli ein Löschungsverfahren gegen die Wortmarke "Webspace" eingereicht. Erstmals fand sich eine Vielzahl kleiner Provider, die Abmahnungen erhalten haben, zusammen. Sie wollen in einem Musterverfahren Licht ins Dunkel der unsicheren Rechtslage bringen.

Der Gegenspieler der Abgemahnten ist in diesem Fall prominent: Der Münchener Rechtsanwalt Freiherr Günter von Gravenreuth ist im Internet bereits einschlägig als Abmahnkönig bekannt. Er vertritt den Markeninhaber Klaus Thielker und schickt Abmahnungen mit einer saftigen Gebühr an all diejenigen, die den Begriff „Webspace" auf ihrer Website verwenden. Das sind laut Fireball.de alleine 29.451 deutsche Internetseiten.

Einziger Haken für den Mandanten von Freiherr von Gravenreuth: Die Unterhanchinger Internet-Firma „What’s up" hat sich den Namen ebenfalls und wohl schon früher, nämlich 1996, eintragen lassen. Zeitgleich mit dem Löschungsverfahren der Provider-Gruppe schickte auch diese eine Abmahnung. Die ging diesmal allerdings den Mandanten des Abmahnkönigs. Das jetzt angeleierte Verfahren kann allerdings lange dauern. In der Zwischenzeit bestehen die Rechte weiter. Was genau zu machen ist, empfiehlt der Düsseldorfer Anwalt Jochen Krieger. „Webspace" ist selbstverständlich kein Einzelfall, wie die kürzlich bekannt gewordene Abmahnwelle zum Begriff „Website-Promotion" zeigte.

Das Geschäftsmodell funktioniert so: Geschäftsleute lassen sich Fachbegriffe für computer- oder internetbezogene Sachverhalte beim Münchener Patent- und Markenamt als Wortmarke eintragen. Die offiziellen Prüfer müssen nur sicherstellen, daß der angestrebte Markenname keinen allgemeinen Sachverhalt beschreibt. Das ist offenbar eine schwierige Aufgabe. Da finden sich dann so allgemeine Begriffe wie „Webspace", „Site-Promotion" oder gar „Internet" als geschützte Markennamen wieder. Der für seine Akribie bekannte Düsseldorfer Multimedia- und Internet-Anwalt Tobias H. Strömer zählte allein sechs separate Einträge für den Markennamen „Internet".

Über Anregungen und Kritik freut sich Tobias Arndt

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