Das böse Erwachen kommt meist erst mit der nächsten Telefonrechung. Die vor allem für einschlägige Dienstleistungen sehr beliebte Zahlungsvariante via Webdialer steht bereits seit langem stark in der Kritik. Seriöse Anbieter dürften kaum noch auf dieses Bezahlsystem bauen und „Dialer-Geschädigte“ setzen sich zunehmend erfolgreich zur Wehr.
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In einer aktuellen Gerichtsentscheidung scheiterte der Berliner Telefondienstleister BerliKomm mit einer Klage gegen eine Kundin, bei der durch den Gebrauch eines Internet-Dialers Kosten in Höhe von rund 8.000 Euro angefallen waren. Der Sohn der Kundin hatte beim Surfen im Internet die Dialer-Software heruntergeladen. Die Software war so eingerichtet, dass sie eine 0190-Nummer als Standardverbindung in das Internet installierte. Wochenlang wählte sich der Sohn, ohne dies zu bemerken, in das Internet zu einem Minutenpreis von 1,86 EUR ein. Während in der ersten Instanz der Telefondienstleister noch Recht bekommen hatte, hob das Kammergericht Berlin das Urteil wieder auf mit der Begründung, dass jeder 0190-Anbieter ein "Verhandlungsgehilfe" der Telekom und ihrer Konkurrenten sei und BerliKomm daher für unlautere Machenschaften derartiger Anbieter hafte. Und dieses sei dadurch gegeben, dass sich der Dialer selbständig und ohne Wissen des Benutzers als Standard-Verbindung installierte. Hierdurch lag laut Kammergericht eine „Manipulation am Betriebssystem“ vor. Ferner bemängelten die Richter, dass vom Herausgeber des Dialers lediglich eine spanische Postfach-Adresse vorhanden war. Jedoch steht noch eine Revision beim Bundesgerichtshof aus, das in der Vergangenheit stehts die Verantwortlichkeit der Netzbetreiber für die Inhalte von 0190-Angeboten ablehnte. Eine Entscheidung wird erst in den nächsten Monaten erwartet.
Dass jedoch zunehmend mehr Gerichte dazu übergehen, sich gegen die bisherige Praxis der Telekommunikationsunternehmen auszusprechen, zeigt auch eine Entscheidung des Kieler Landgerichts. Hier hatte ein Dialer innerhalb von drei Wochen Kosten von mehr als 12.000 Euro verursacht. Das Gericht widersprach der Telekom, die behauptete, dass allein durch die Nutzung des Dialers ein Vertrag zustande gekommen sei. Dem Landgericht zufolge sei es „lebensfern anzunehmen, derart teure Mehrwert-Verbindungen seien vom Beklagten bewusst als Standardverbindung für die tägliche Nutzung des Internets verwendet worden“, da immerhin die zweihundertfachen Kosten im Vergleich zu einer üblichen Daten-Verbindung durch Internet-by-Call angefallen sind. Und auch hier beklagten die Richter, das die Telekom „zwar die Forderungen für die entsprechenden Dienstanbieter einholt und weiterleitet, jedoch nicht in der Lage ist, diese namentlich zu benennen.“ Wer, wie die Telekom, durch eine Umsatzbeteiligung einen Nutzen aus diesen Diensten zieht, muss im Problemfall auch das Risiko der mitverursachten Undurchsichtigkeit der Geschäftsverhältnisse tragen.
Gegen das Bezahlen via Telefonrechung ist prinzipiell nichts einzuwenden. Für den Download von kostenpflichtiger Software und Spielen oder auch für den Abruf von Zeitungsartikeln bieten sich Dialer grundsätzlich an. Doch Anhand der geschilderten Rechtsentscheidungen dürfte vor allem die eigentliche Problematik in puncto Dialer offensichtlich werden. Wenn nicht einmal die Telekommunikationsanbieter darüber Auskunft geben können, wer sich hinter welchem Dialer verbirgt, müssen unseriöse Abzocker so gut wie keine Angst vor rechtlichen Konsequenzen haben. Und da kräftig an Mehrwertdienstleistungen mitverdient wird, lag es bis dato nicht im Interesse der Telefongesellschaften ihre Kunden vor zu hohen Telefonrechnungen zu „schützen“. Sollten Telekom & Co. künftig von Rechtswegen stärker in die Dialer-Verantwortung gezogen werden, dürfte auch die Flut der vermeintlichen Mehrwertdienstleistungen schnell wieder abebben.
Autor: Matthias Robben
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